Familienzusammenführung: UNHCR und UNICEF lehnen willkürliche Einschränkungen ab
Familienzusammenführung: UNHCR und UNICEF lehnen willkürliche Einschränkungen ab

Der National- und der Ständerat behandeln in der Frühjahrssession 2025 die Motionen 24.4320 und 24.4444 (“Familienzusammenführung im Interesse der Schweiz nach dem Vorbild von Dänemark und Schweden regeln”). Diese fordern mehrere Verschärfungen der Bedingungen für den Zugang zum Familiennachzug, unter anderem für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen. In ihren jeweiligen Stellungnahmen weisen UNHCR und UNICEF auf einige unzutreffende Behauptungen und willkürliche Vorschläge der Motionäre hin.
UNHCR unterstreicht, dass die Motionen den Schwerpunkt auf Personen im Asylbereich legen. Die 46’281 in den Motionen erwähnten Personen beziehen sich jedoch auf die Gesamtheit der Familienzusammenführungen. Die Zahl der positiv entschiedenen Anträge auf Familienzusammenführung von Flüchtlingen oder vorläufig aufgenommenen Personen ist bereits gering (5% im Jahr 2023, gemäss den Zahlen des Staatssekretariates für Migration), da das Familienverständnis und die geltenden Regelungen in der Schweiz schon heute sehr restriktiv sind.
Des Weiteren forderten die Motionäre Altersbeschränkungen für Personen, die von der Zusammenführung profitieren können. Diese scheinen willkürlich festgelegt zu sein. Wie UNICEF feststelltLink is external, ist insbesondere die Beschränkung auf Familienzusammenführung auf Kinder unter 15 Jahre nicht mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, anderen Menschenrechtsverträgen und der internationalen Rechtsprechung vereinbar. Eine solche Beschränkung würde vielen Kinder in einem besonders verletzlichen Alter die familiäre Unterstützung entziehen.
Abschliessend sei daran erinnert, dass die Bedeutung der Familie und die Notwendigkeit, sie zu schützen, universell anerkannt sind. Die internationalen Menschenrechtsverträge garantieren deren Schutz unabhängig von der Nationalität und dem Status der Familienmitglieder. Der Grundsatz der Einheit der Familie, der von den Unterzeichnerstaaten des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 - darunter auch die Schweiz – anerkannt wird, gilt insbesondere für die Situation von Flüchtlingsfamilien und vorläufig aufgenommenen Personen.