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Unbegleitete Kinder

Unbegleitete Kinder

Mehr als die Hälfte aller Flüchtlinge weltweit sind Kinder.
Viele Flüchtlingskinder verbringen die gesamte Kindheit fernab ihrer Heimat. Eine steigende Zahl ist zudem allein auf der Flucht, als unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Kinder und Jugendliche. Sie sind einem besonders hohen Risiko von Ausbeutung, Gewalt und Misshandlung ausgesetzt.

Die Rechte für Flüchtlinge aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und die des Protokolls von 1967 finden auf Kinder und Erwachsene gleichermaßen Anwendung. UNHCR setzt sich für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, die seinem Mandat unterfallen, ein. Das wichtigste Abkommen für Kinder im Allgemeinen ist das „Übereinkommen über die Rechte von Kindern“ aus dem Jahr 1989 (UN-Kinderrechtskonvention). Die UN-Kinderrechtskonvention verbrieft fundamentale Rechte von Kindern und gibt wichtige Grundsätze in allen Lebensbereichen vor - von Gesundheit und Bildung bis zu politischen Rechten. Bei allen Maßnahmen steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

Besonderes Aufnahmeverfahren für unbegleitete Kinder

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne ihre Eltern nach Deutschland einreisen, gelten als unbegleitet. Sie durchlaufen nach ihrer Einreise ein besonderes Aufnahmeverfahren. Zunächst nimmt das Jugendamt die Kinder und Jugendlichen vorläufig in Obhut. Während dieser Zeit werden sie untergebracht. Im Anschluss werden sie im Bundesgebiet verteilt und in dem betreffenden Bundesland in einer geeigneten Einrichtung oder auch bei einer geeigneten Pflegefamilie oder Verwandten untergebracht. Bei der Verteilung, Betreuung und Versorgung ist das Wohl des Kindes oder Jugendlichen stets in den Mittelpunkt zu stellen.

Unbegleitete Kinder brauchen einen Vormund

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können viele rechtliche Handlungen nach dem Gesetz nicht selbst wirksam vornehmen. Da sich unbegleitete Kinder ohne Erziehungsberechtigte in Deutschland aufhalten, wird für sie eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt (Vormund). Diese Person vertritt das Kind oder den Jugendlichen rechtlich. Das gilt auch für die Durchführung des Asylverfahrens. Bevor die Betroffenen volljährig werden, kann der Asylantrag nur durch den Vormund oder unter bestimmten Voraussetzungen vom Jugendamt gestellt werden. Vorab muss geprüft werden, wann und ob eine Asylantragstellung im Kindeswohl liegt. Bei der Durchführung des Asylverfahrens müssen besondere Schutzvorschriften beachtet werden.

Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens können Kinder und Jugendliche, bis sie 18 Jahre alt werden, ihre Eltern nachholen. Es muss dann ein Familiennachzugsverfahren durchgeführt werden. Weitere Informationen zum Familiennachzug finden sich hier.