Rechte nach der Anerkennung
Rechte nach der Anerkennung
Diese knüpfen an Ihren Aufenthaltsstatus an und beeinflussen viele Bereiche des täglichen Lebens – von der Unterbringung bis zur Arbeit. Jede Person, die sich in Deutschland aufhält, ist verpflichtet sich an die deutschen Gesetze und Regelungen zu halten. Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der jeweiligen Person.
Rechte und Pflichten als anerkannter Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter
Wohnen
Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte können in eine geeignete Wohnung umziehen, wenn sie eine solche gefunden haben. Der Umzug in ein anderes Bundesland ist innerhalb der ersten drei Jahre nicht gestattet. Diese Verpflichtung heißt Wohnsitzauflage. Während dieser Zeit ist ein Umzug nur dann möglich, wenn eine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt. Die Ausländerbehörde kann einen Umzug erlauben, wenn die schutzberechtigte Person oder ihr Ehepartner eine Arbeit oder einen Studienplatz in einem anderen Bundesland gefunden hat. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitsplatz einen bestimmten Umfang hat und festgelegte Kriterien erfüllt. Außerdem kann ein bestimmter Wohnsitz zugewiesen werden, um die Versorgung mit angemessenem Wohnraum sicherzustellen oder um die nachhaltige Integration zu fördern.
Die Wohnsitzauflage ist nicht mit der räumlichen Beschränkung zu verwechseln, die zu Beginn des Asylverfahrens gilt. Schutzberechtigte können sich nach ihrer Anerkennung frei in Deutschland bewegen und zum Beispiel Verwandte oder Freunde in einer anderen Stadt besuchen.
Reisen
Flüchtlinge und Asylberechtigte können bei den deutschen Behörden einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen. Ihnen kann nicht zugemutet werden, sich an die Auslandsvertretungen ihres Heimatlandes zu wenden. Der Passersatz wird von allen Staaten anerkannt, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben. Auslandsreisen sind unter den allgemeinen Einreise- und Visabestimmungen möglich.
Subsidiär Schutzberechtige haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingspasses. Wenn es Ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, einen Reisepass von der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes zu erlangen, können Sie einen Reiseausweis für Ausländer erhalten.
Schutzberechtigten, die in ihr Herkunftsland reisen, droht der Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis. Das Bundesamt spricht die Flüchtlingsanerkennung oder subsidiären Schutz zu, um die betroffene Person vor Verfolgung oder einem schwerwiegendem Schaden im Herkunftsland zu schützen. Bei einer Rückkehr kann es passieren, dass die deutschen Behörden ein Widerrufsverfahren einleiten. Es besteht die Gefahr, dass die Aufenthaltserlaubnis widerrufen wird.
Medizinische Versorgung
Nach der Anerkennung als Flüchtling oder der Gewährung subsidiären Schutzes haben Schutzberechtigte einen Anspruch auf eine Krankenversicherung. Diese Versorgung entspricht der gleichen Unterstützung, die deutsche Staatsangehörige in einer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung werden von den Sozialbehörden getragen, solange Betroffene kein eigenes Einkommen haben.
Soziale Leistungen
Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die sich nicht selbst versorgen können, erhalten finanzielle Hilfe durch den Staat. Damit können sie tägliche Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Versorgung decken. Die Höhe der Leistungen entspricht dem Niveau von bedürftigen Deutschen. Für die Gewährung der Leistungen ist das Jobcenter zuständig.
Schule
Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht, in Deutschland eine Schule zu besuchen. Dieses Recht auf Bildung ist in der UN-Kinderrechtskonvention und im europäischen Flüchtlingsrecht fest verankert. Sie sind in der Regel ab dem 6. Lebensjahr für neun (in manchen Bundesländern zehn) Jahre schulpflichtig. Das gilt grundsätzlich auch während des Asylverfahrens und nach der Anerkennung.
An manchen Schulen vermitteln sogenannte Vorbereitungs- oder Willkommensklassen zunächst die Grundlagen der deutschen Sprachen, bevor die Kinder an dem regulären Unterricht teilnehmen.
Deutsch Lernen
In Deutschland gibt es einen einheitlichen Integrationskurs, um Ausländern die Möglichkeit zu bieten, möglichst schnell Deutsch zu lernen, sich zurechtzufinden und ein Verständnis für das Land zu entwickeln. Der Kurs umfasst 900 Unterrichtsstunden und enthält sowohl einen Sprachkurs, als auch einen Teil über die deutsche Rechtsordnung, Werte, Kultur und Geschichte. Der Sprachkurs schließt mit dem Sprachniveau B1 ab. Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Das gilt auch für Personen, die über ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes oder über ein Resettlement-Verfahren nach Deutschland eingereist sind. Diejenigen, die über ein Landesaufnahmeprogramm eingereist sind oder bei denen ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, können nur bei verfügbaren Plätzen teilnehmen.
Für eine Teilnahme ist ein Antrag beim BAMF erforderlich. Personen, die Leistungen vom Jobcenter beziehen, können von den Kosten des Kurses befreit werden.
Arbeit und Ausbildung
Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, mit der sie uneingeschränkt arbeiten dürfen. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Wenn das BAMF nur ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt hat, wird zur Aufnahme einer konkreten Arbeit weiterhin die Genehmigung der Ausländerbehörde benötigt.
Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können jederzeit ohne die Erlaubnis der Ausländerbehörde mit einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung beginnen.
Studium
Grundsätzlich dürfen alle Menschen in Deutschland studieren - unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Um ein Studium aufnehmen zu können, müssen in der Regel eine fachliche Vorbildung und entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse gibt es ein spezielles Anerkennungsverfahren, das auf Antrag bei der zuständigen Anerkennungsstelle durchgeführt werden kann.