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FAQ Familienzusammenführung

Wer hat Anspruch auf Familienzusammenführung?

Ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, hängt vom Aufenthaltsstatus derjenigen Person ab, die bereits in Deutschland lebt. Mitglieder der Kernfamilie von Asylberechtigten und Flüchtlingen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug zu dem Schutzberechtigten nach Deutschland, Familienmitglieder von Personen mit einem aufgrund von nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutz dagegen nicht. Verwandte von subsidiär Schutzberechtigten haben ebenfalls keinen Anspruch auf Familiennachzug. Für sie gibt es aber die Möglichkeit im Rahmen eines monatlichen Kontingents nach Deutschland zu ziehen (siehe unten). Asylsuchende haben während des Asylverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zusammenführung mit engen Familienangehörigen, die sich in anderen europäischen Staaten aufhalten, die am System der Zuständigkeitsverteilung (Dublin-III) beteiligt sind.

Personen, denen in Deutschland internationaler Schutz gewährt wurde und die einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben, können also unter bestimmten Voraussetzungen Mitglieder der Kernfamilie (Ehepartner; minderjährige, ledige Kinder sowie Eltern von minderjährigen Kindern) nachholen. Dabei kann bzw. muss in bestimmten Fällen (siehe unten) von Voraussetzungen abgesehen werden, die von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten oder subsidiär geschützten Personen nur schwer zu erfüllen sind, insbesondere der Nachweis hinreichender Mittel zum Lebensunterhalt und ausreichenden Wohnraums.

Asylsuchenden können während des Asylverfahrens einen Anspruch auf Zusammenführung mit engen Familienmitgliedern haben, wenn diese sich bereits innerhalb der Europäischen Union oder weiteren am System der Zuständigkeitsverteilung beteiligten Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) aufhalten. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren wird durch die Dublin-III-Verordnung geregelt, die zum Beispiel festlegt, dass der Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig sein kann, in dem sich ein Mitglied der Kernfamilie aufhält, das dort bereits als international Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt ist. Entsprechend werden die Verfahren der übrigen Mitglieder der Kernfamilie ebenfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt, wenn die betreffenden Familienmitglieder diesen Wunsch äußern.

Neuregelung für subsidiär Schutzberechtigte

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde gesetzlich neu geregelt. Seit dem 1. August 2018, mit Inkrafttreten des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes, wird jeden Monat bis zu 1.000 engen Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährigen, ledigen Kinder) subsidiär Schutzberechtigter der Familiennachzug aus humanitären Gründen gewährt. Dasselbe gilt für die Eltern minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter, wenn sich kein erziehungsberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gibt es jedoch nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde. Weiterführende Informationen zu den Regelungen und dem Verfahren finden Sie auf dem Webportal des Auswärtigen Amtes.

Für wen kann ein Familiennachzug beantragt werden?

Der Familiennachzug wird in der Regel nur Mitgliedern der Kernfamilie gewährt. Nach deutschem Recht umfasst dies Ehepartner und minderjährige, ledige Kinder sowie die Eltern eines minderjährigen Kindes. Sonstige Familienangehörige können nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte und unter weiteren Voraussetzungen nachziehen. Weitere Informationen hierzu finden sich unter 7.

Was sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug?

Neben der verwandtschaftlichen Stellung der nachziehenden Person als Mitglied der Kernfamilie des bereits in Deutschland befindlichen Schutzberechtigten ist erforderlich, dass das in Deutschland befindliche Familienmitglied einen Aufenthaltstitel innehat, der als Anknüpfung für den Nachzug der anderen Familienmitglieder dienen kann. Das bereits in Deutschland befindliche Familienmitglied muss eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland besitzen.

Daneben muss das bereits in Deutschland befindliche Familienmitglied grundsätzlich zeigen, dass es über ausreichenden Wohnraum und einen gesicherten Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Familienmitglieder verfügt.

Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens eingereist sind, werden hierbei allerdings insofern privilegiert als auf diese Erfordernisse beim Nachzug ihrer Ehegatten und minderjährigen, ledigen Kinder verzichtet werden kann (Ermessen der Behörde).

Von diesen Erfordernissen müssen die Behörden absehen, wenn die in Deutschland lebenden Familienangehörigen oder die Nachzugsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling einen Antrag auf Familiennachzug stellen und die Familie nicht in einem anderen Staat außerhalb der Europäischen Union zusammenleben kann, zu dem eine besondere Bindung besteht. Die Frist von drei Monaten läuft ab dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des BAMF zur Schutzgewährung nicht mehr anfechtbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt etwa der Antrag durch den Nachzugsberechtigten bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder auch ein Antrag bzw. eine entsprechende Anzeige des in Deutschland lebenden Ausländers bei der zuständigen Ausländerbehörde. Auch von der sonst beim Nachzug des Ehepartners von jenem nachzuweisenden Fähigkeit, sich zumindest auf einfache Weise auf Deutsch verständigen zu können, wird bei den international Schutzberechtigten Personen abgesehen. Wegen der Kontingentregelung für subsidiär Schutzberechtigte ist die 3-Monatsfrist auf diese Gruppe nicht anwendbar.

Was ist beim Familiennachzug von Kindern zu einem Schutzberechtigten zu beachten?

Ein Familiennachzug von ledigen Kindern und Jugendlichen zu einem Schutzberechtigten, der sich in Deutschland befindet, ist nur bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit möglich. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der fristwahrenden Anzeige bzw. der Visumsbeantragung. Es ist unerheblich, wenn das Kind aufgrund längerer Wartezeiten während des Visumsverfahrens volljährig wird.

Bei erwachsenen Kindern kommt ein Nachzug nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte in Betracht. (Weitere Informationen finden sich unter 7.)

Was ist beim Nachzug von Ehegatten zu beachten?

Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Erteilung des Visums bereits geschlossen sein. Eine religiös geschlossene Ehe wird nur berücksichtigt, wenn sie nach dem Heimatrecht staatlich anerkannt ist und durch einen Standesbeamten beurkundet wurde. Beide Ehepartner müssen bei Erteilung des Visums volljährig sein.

Beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten muss die Ehe bereits vor der Flucht aus dem Heimatland geschlossen worden sein. Wird die Ehe erst nach dem Verlassen des Heimatlandes geschlossen, kommt ein Familiennachzug nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Nachzug von Eltern zu ihrem minderjährigen Kind

Die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Kindes können nach Deutschland nachziehen, wenn das Kind als Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde oder im Wege des Resettlement in Deutschland aufgenommen wurde, wenn sich kein personenberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Ist das in Deutschland lebende, minderjährige Kind subsidiär schutzberechtigt, kommt ein Familiennachzug darüber hinaus nur aus humanitären Gründen in Betracht Ein Anspruch besteht im letzten Fall jedoch nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörden.

Handelt es sich um bei dem in Deutschland lebenden Minderjährigen um einen anerkannten Flüchtling oder Asylberechtigten oder einen im Rahmen des Resettlements eingereisten Minderjährigen, kommt es für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit nach der neuen Rechtsprechung des EuGHs auf die Antragstellung an. Wird der Minderjährige im Laufe des Verfahrens volljährig, ändert dies nichts.

Diese Rechtsprechung ist jedoch nach aktueller Auffassung des zuständigen Verwaltungsgerichts Berlin nicht auf subsidiär Schutzberechtigte übertragbar. Bei ihnen kommt es für den Zeitpunkt der Beurteilung der Minderjährigkeit auf die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts an. Wird der subsidiär Schutzberechtigte nach Antragstellung volljährig, erlischt das Recht auf Familiennachzug.

Hinweis bei kurzfristigem Eintritt der Volljährigkeit

Die Auslandsvertretungen behandeln Fälle, in denen der Eintritt der Volljährigkeit droht, nach eigenen Angaben vordringlich. Die sollte daher gegenüber der deutschen Auslandsvertretung entsprechend geltend gemacht werden. Stellen beide Elternteile gleichzeitig oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang einen Antrag, dürfen beide Eltern nachziehen. Geschwister haben in der Regel keinen Anspruch mit ihren Eltern nachzuziehen.

Nachzug von sonstigen Familienangehörigen

Sonstige Familienangehörige sind von den vorangehenden Regelungen zum Familiennachzug nicht erfasst. In ihrem Fall wird ein Nachzug nur zugelassen, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zudem müssen sie ausreichenden Wohnraum und in der Regel einen gesicherten Lebensunterhalt und nachweisen. Das umfasst Mitglieder der erweiterten Familie, insbesondere volljährige Kinder, Pflegekinder, die Eltern volljähriger Kinder, Großeltern, Onkel und Tanten.

Geschwisternachzug

Der Nachzug minderjähriger Geschwister ist gesetzlich nicht geregelt. Über den Nachzug der Eltern ist im Regelfall der Nachzug der anderen minderjährigen Kinder nur möglich, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, d.h., wenn Wohnraum und Lebensunterhalt gesichert sind.

Wie wird das Familiennachzugsverfahren eingeleitet?

Der Visumsantrag zum Familiennachzug ist persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Für die Beantragung ist vorab ein Termin zu buchen. Über die genauen Verfahren und Voraussetzungen informieren die deutschen Auslandsvetretungen auf ihren Webseiten. Zum persönlichen Vorsprachetermin müssen alle erforderlichen Dokumente vorgelegt werden, d.h  in der Regel der Nachweis über eine rechtzeitige Antragstellung, ein ausgefüllter Visumsantrag, sowie Nachweise über die Identität und das Verwandtschaftsverhältnis.

Aktuelle Hinweise zum Familienunterstützungsprogramm von IOM

Die Internationale Organisation (IOM) unterstützt Angehörige von in Deutschland lebenden Schutzberechtigten bei der Familienzusammenführung über das so genannten Familienunterstützungsprogramm (Family Assistance Program – FAP). Die FAP Servicezentren bieten unterschiedliche Hilfestellungen, insbesondere bei der Vorbereitung der Visumsanträge. Weitere Informationen hierzu finden Sie im FAP Infoblatt

Syrischen Antragstellern wird empfohlen die FAP-Zentren in Istanbul, Gaziantep, Beirut, Amman oder Erbil zu nutzen. Die Kontaktdaten lauten [email protected] (Türkei), [email protected] (Libanon), [email protected] (Irak) und  [email protected] (Jordanien). Darüber hinaus hat IOM FAP Zentren in Ägypten, Kenia und Äthiopien eröffnet; Kontaktdaten: [email protected] (Ägypten), [email protected] (Kenia), [email protected] (Äthiopien). Es ist außerdem geplant FAP Zentren im Sudan und in Afghanistan zu eröffnen. Seit Anfang November 2018 arbeitet bereits ein afghanischer Mitarbeiter im Berliner IOM Büro, der Anfragen auf Dari und Pashtu beantwortet; Kontakt: [email protected]. Informationen sowie Kontakdaten zu den jeweiligen FAP-Zentren finden Sie ebenfalls auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.

Kann UNHCR bei der Familienzusammenführung unterstützen?

Für das Familienzusammenführungsverfahren sind grundsätzlich die deutschen Auslandsvertretungen in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Ausländerbehörde zuständig. Aufgrund der komplexen Regelungen und praktischen Probleme im Einzelfall, wird Betroffenen geraten, Unterstützung durch eine spezialisierte Beratungsstelle der Wohlfahrtsverbände oder durch Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen. Hier finden Sie Kontaktadressen von Beratungsstellen  und Rechtsanwälten . Für Personen, die nicht wissen, wo sich ihre Angehörigen aktuell aufhalten, empfiehlt es sich den DRK-Suchdienst zu kontaktieren. Weitere Informationen hierzu finden sich unter: https://www.drk-suchdienst.de/.

Praktische und rechtliche Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung finden Sie außerdem auf dem Webportal vom Informationsverbund Asyl & Migration.

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