Asylsuchende
Asylsuchende
Bei einem Flüchtling wurde die Flüchtlingseigenschaft bereits anerkannt, ein*e Asylsuchende*r steht noch vor diesem Schritt.
Der Begriff „Asylsuchende*r“ bezeichnet eine Person, die in einem fremden Land um Asyl, also Aufnahme und um Schutz vor Verfolgung ansucht und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
In Österreich ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig.
Welche Rolle spielt UNHCR?
Nationale Asylverfahren entscheiden, welche Asylwerber*innen internationalen Schutz bekommen und damit als Flüchtlinge gelten. UNHCR berät und überwacht die Asylbehörden, um gemäß seinem Mandat das Flüchtlingsrecht zu fördern, Flüchtlinge zu schützen und die Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zu sichern. UNHCR tritt für ein zügiges, flexibles und liberales Verfahren ein, das berücksichtigt, wie schwierig es für Asylsuchende oft ist, ihre individuelle Verfolgung zu belegen.
Refoulement-Verbot
Wenn in einem Verfahren jedoch entschieden wird, dass eine Person kein Flüchtling ist und auch keinen internationalen Schutz braucht, kann sie in das Heimatland zurückgeschickt werden. Hier gibt es jedoch gewisse Einschränkungen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention untersagt die Abschiebung in ein Gebiet, in dem Leben oder Freiheit der abgeschobenen Person aus Gründen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Dieses so genannte „Refoulement-Verbot“ liegt nicht nur bei Abschiebung in den Heimatstaat vor, sondern auch bei Abschiebung in jeden anderen Staat, in dem der Flüchtling Verfolgung im Sinne des Artikels 1 GFK befürchten muss oder auch bei Gefahr einer Kettenabschiebung.
Bei massiven Fluchtbewegungen aus Krisenregionen wird aus Kapazitätsgründen und da die Fluchtgründe sowieso evident sind, oft kein individuelles Asylverfahren durchgeführt. Die Betroffenen werden als Flüchtlinge „prima facie“ bezeichnet. In Österreich betraf diese Regelung beispielsweise Flüchtlinge aus Bosnien in den 90er Jahren.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Jedes Jahr müssen Kinder und Jugendliche ohne ihre Familie aus den Krisenregionen dieser Welt flüchten. Die Gründe, weshalb sie ihre Heimat verlassen, sind vielfältig. Nach der schmerzlichen Trennung von ihrer Familie sind viele dieser Kinder gezwungen, gefährliche Fluchtrouten auf sich zu nehmen, viele werden dabei Opfer von Menschenhändler*innen.
Ganz auf sich allein gestellt, müssen sie also nicht nur die Strapazen und Gefahren der Flucht auf sich nehmen, sondern auch die Schwierigkeiten, die die Asylverfahren in den Ankunftsländern mit sich bringen.
Seit den 1990er Jahren gibt es zahlreiche Bestrebungen auf internationaler Ebene, diese besonders verletzliche Gruppe der unbegleiteten Kinder zu schützen. UNHCR hat 1997 „Richtlinien zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger“ veröffentlicht und auch auf europäischer Ebene wurden Richtlinien für den Umgang erarbeitet. Doch trotz dieser Garantien gibt es immer noch zahlreiche Schutzlücken. So werden auch Entwicklungen im Bereich der Kinderrechte in den Asylverfahren oftmals nicht berücksichtigt.
Ziele von UNHCR
Vorrangiges Ziel von UNHCR ist es, unter den Akteur*innen des Asylsystems noch mehr Bewusstsein für die speziellen Bedürfnisse dieser Kinder und Jugendlichen zu schaffen, die besonders von Gewalt, Unterdrückung und Verfolgung betroffen sind. Kinder und Jugendliche müssen aber nicht nur im Asylverfahren kindgerecht behandelt werden, sondern auch während der Zeitspanne ihrer Asylverfahren muss besonderes Augenmerk auf ihr Wohl gelegt werden. Dies betrifft beispielsweise eine kindgerechte Unterbringung und Betreuung sowie den Anspruch auf Aus- und Weiterbildung.